Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO 2002

§ 11 Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/11#abs-1 (1) Vorbildliche Pflichterfüllung oder hervorragende Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen gewürdigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/11#abs-2 (2) Förmliche Anerkennungen sind

1.
Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl,
2.
Anerkennung im Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/11#abs-3 (3) Mit einer förmlichen Anerkennung kann Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen verbunden werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/11#abs-4 (4) Gute Leistungen können auch durch Auszeichnungen anderer Art gewürdigt werden.

§ 10 § 12